Satzung der Wilhem Sander-Stiftung


§ 1
Name, Sitz

1) Die Stiftung trägt den Namen Wilhelm Sander-Stiftung.
Sie ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Neustadt a. d. Donau


§ 2
Stiftungszweck

1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung der medizinischen Forschung, der Krankheits-, insbesondere der Krebsbekämpfung.

2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Hingabe finanzieller Mittel an Hochschulen, andere wissenschaftliche Einrichtungen und Krankenhäuser und an einzelne Wissenschaftler.


§ 3
Vermögen und Erträgnisse

1) Stiftungsvermögen ist der gesamte Nachlass des am 31.12.1973 verstorbenen Wilhelm Sander, wie es sich aus dem vom Testamentsvollstrecker erstellten und dem Amtsgericht Kelheim eingereichten Nachlassverzeichnis ergibt, abzüglich der laut Testament vom 12.1.1964 verfügten Vermächtnisse und unter Berücksichtigung der zwischen dem Todestag des Stifters und dem Tag der Genehmigung der Stiftung eingetretenen Änderungen im Vermögensbestand. Das eingebrachte Stiftungsvermögen besteht aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Verzeichnis über den Grundbesitz, das Wertpapiervermögen, Beteiligungen an Gesellschaften und aus den sonstigen Forderungen, liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten. Das Betriebsvermögen der Firma Dr. Ruhland Nachf. ergibt sich aus der Bilanz zum 31.12.1974. Dieses Vermögen ist unangreifbares Grundstockvermögen der Stiftung.

2) Das Stiftungsvermögen ist im Sinne des Stifters nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung zu verwalten. Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten und, soweit es mit dem Stiftungszweck vereinbar ist, zu mehren. Die sozialen Belange der Mitarbeiter der Stiftung und derjenigen Personen, die am 31.12.1973 im Dienste des Stifters standen, sind aus den Erträgnissen der Stiftung im angemessenen Umfang zu berücksichtigen.

3) Die nach Durchführung aller erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen verbleibenden Erträge bzw. liquiden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4) Die Stiftung darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütun-gen begünstigen.


§ 4
Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat
b) der Stiftungsvorstand
c) der wissenschaftliche Beirat

§ 5
Stiftungsrat

1) Der Stiftungsrat ist das oberste Organ. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht nach Gesetz oder dieser Satzung anderen Organen zugewiesen sind.

2) Aufgabe des Stiftungsrats ist insbesondere
a) die Bestellung, Überwachung und Abberufung des Stiftungsvorstands;
b) die Vertretung der Stiftung gegenüber dem Stiftungsvorstand;
c) die Feststellung des vom Vorstand alljährlich aufzustellenden Finanzplans (Haushaltsplan) und der Vermögensrechnung gemäß Art. 27, 28 des Bayer. Stiftungsgesetzes;
d) die Entscheidung über die Verwendung der alljährlich für die Förderungsmaßnahmen gem. §2 Abs. 2 der Satzung zur Verfügung stehenden Mittel;
e) die Beschlussfassung über Änderungen der Stiftungssatzung;
f) die Beschlussfassung über den Antrag auf Aufhebung der Stiftung, die einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder bedarf;
g) die Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die nach der Geschäftsordnung für den Vorstand seiner Zustimmung bedürfen;
h) der Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand und von Richtlinien für die Verwaltung des Grundstockvermögens der Stiftung.


§ 6
Bestellung des Stiftungsrats

1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die wie folgt zu bestellen sind:
a) ein Volljurist, der nach Möglichkeit Richter, Notar oder Rechtsanwalt im Bezirk des Landgerichts Regensburg sein oder gewesen sein soll und der durch den Präsidenten des Land-gerichts Regensburg im Benehmen mit dem Stiftungsrat berufen wird;
b) eine in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständige Person, die vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Regensburg im Benehmen mit dem Stiftungsrat berufen wird;
c) ein Vertreter des medizinischen Fachbereichs der Ludwig-Maximilians-Universität München, der von den Lehrstuhlinhabern des medizinischen Fachbereichs bestellt wird;
d) ein Vertreter des medizinischen Fachbereichs einer anderen bayerischen Universität, der abwechselnd von den Lehrstuhlinhabern des medizinischen Fachbereichs der übrigen bayerischen Universitäten bestellt wird;
e) ein weiteres Mitglied, das vom Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus berufen wird.

2) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Amtszeit beginnt mit der ersten konstituierenden Sitzung des Stiftungsrats. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird durch das für die Berufung des ausscheidenden Mitglieds zu-ständige Organ ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen. Der Stiftungsrat bleibt jeweils bis zur ersten konstituierenden Sitzung des neuberufenen Stiftungsrats im Amt. Wie-derbestellung ist zulässig.

3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind weder an Weisungen der Berufsorgane gebunden noch ihnen Rechenschaft schuldig.

4) Die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrats aus wichtigem Grund durch Beschluss des Stiftungsrats mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmen ist zulässig. Das Mitglied, das abberufen werden soll, ist dabei nicht stimmberechtigt.

5) Die Mitglieder des Stiftungsrats wählen jeweils für eine Amtsperiode einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen ein, leitet die Versammlungen und vertritt den Stiftungsrat. Weitere Einzelheiten bleiben einer von dem Stiftungsrat zu beschließenden Geschäftsordnung vorbehalten.

6) Die Sitzungen des Stiftungsrats sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr am Sitz der Stiftung einzuberufen. Sitzungen des Stiftungsrats sind ferner anzuberau-men, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrats dies mit schriftlicher Begründung ver-langen.

7) Der Stiftungsvorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stim-me teilzunehmen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

8) Beschlüsse können, wenn kein Mitglied des Stiftungsrats dieser Art der Beschlussfassung widerspricht, auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wobei eine einfache Mehrheit al-ler Mitglieder des Stiftungsrats zustande kommen muss.

9) Die Mitglieder des Stiftungsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine ihrer Aufgabe, dem Umfang und der Bedeutung ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung, deren Höhe der Stiftungsrat nach billigem Ermessen selbst festsetzt, sowie Ersatz ihrer baren Auslagen und Reisekosten. Die nähere Bestimmung bleibt der Geschäftsordnung vorbehalten.


§ 7
Stiftungsvorstand

1) Der Stiftungsvorstand kann bis zu drei Personen umfassen. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens der Stiftung und die Durchführung ihrer Aufgaben. Er entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, sofern nicht nach der Satzung der Stiftungsrat dazu berufen ist. Er hat bei der Verwaltung des Vermögens die Vorschriften des Bayer. Stiftungsgesetzes und die vom Stiftungsrat festgelegten Richtlinien und Grundsätze zu beachten. Der Stiftungsvorstand ist dem Stiftungsrat auskunftspflichtig und hat diesem auf Verlangen Einsicht in sämtliche Ge-schäftsunterlagen zu gewährleisten.

2) Der Vorstand vertritt die Stiftung im Sinne des §26 Abs.2, Satz 1 BGB. Sind mehrere Vor-standsmitglieder bestellt, so wird die Stiftung jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Stiftungsrat kann jedoch einem Vorstandsmitglied Alleinvertretungsmacht einräumen. Mit Wirkung für das Innenverhältnis kann der Stiftungsrat außerdem beschließen, dass ein Vor-standsmitglied, das Alleinvertretungsvollmacht hat, nur gemeinsam mit einer anderen Person (Handlungsbevollmächtigten) für die Stiftung zeichnen kann.

3) Der Stiftungsvorstand wird durch den Stiftungsrat bestellt. Die Bestellung soll auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erfolgen; Verlängerungen der Dienstzeit sind zulässig. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund durch Beschluss des Stiftungsrats ist zulässig.

4) Der Stiftungsrat kann den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Bestellungsvertrag bestimmte Aufgabengebiete zuweisen. Die Vergütung des Stiftungsvorstands bestimmt der Stiftungsrat.



§ 8
Wissenschaftlicher Beirat

1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus sieben bis neun Personen, deren wissenschaftliche Leistungen auf dem in §2 Abs. 1 genannten Gebiet anerkannt sind. Dem wissenschaftlichen Beirat sollen sowohl Vertreter der theoretischen Medizin wie solche der einschlägigen klini-schen Fächer angehören.

2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von bis zu sechs Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Bei der erstmaligen Berufung des wissenschaftlichen Beirats werden vier Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren, die übrigen Mitglieder für sechs Jahre berufen, wobei dem Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus ein Vorschlagsrecht zusteht. Bei Neuberufungen hat der wissenschaftliche Beirat ein Vorschlags-recht.

3) Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, kann an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teilnehmen.

4) Der wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Stiftungsrat abzu-stimmen ist.

5) Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder des Stiftungsrats können an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats mit beratender Stimme teilnehmen.

6) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats erhalten für ihre Tätigkeit neben dem Ersatz ihrer baren Auslagen eine ihrer Aufgabe, dem Umfang und der Bedeutung ihrer Tätigkeit angemes-sene Vergütung, deren Höhe der Stiftungsrat nach billigem Ermessen festsetzt.


§ 9
Aufgaben des wissenschaftlicher Beirats

Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats ist es, die anderen Stiftungsorgane bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu beraten und zu unterstützten. Hierzu äußert sich der wissenschaftliche Beirat gutachtlich zur Förderungswürdigkeit eingehender Förderungsanträge und überprüft die Ergebnisse geförderter Vorhaben. Er kann dem Stiftungsrat auch selbst die Förderung bestimmter Forschungsvorhaben oder sonstige der Erfüllung des Stiftungszwecks dienende Maßnahmen vorschlagen.


§ 10
Vermögensrechnung, Finanzplan

1) Der Stiftungsvorstand hat binnen fünf Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres (Kalender-jahr) eine Übersicht über das Vermögen der Stiftung und eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben aufzustellen und dem vom Stiftungsrat bestellten Rechnungsprüfer vorzulegen. Der Stiftungsrat entscheidet über den Rechnungsabschluss und die Entlastung des Vorstands. Der vom Stiftungsrat festgestellte Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Stiftungsaufsichts-behörde einzureichen.

2) Der Stiftungsvorstand hat alljährlich vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Finanzplan aufzu-stellen, in dem die voraussichtlichen Einnahmen, die laufenden Kosten und die Aufwendungen für die im Rahmen der Stiftungsverwaltung anfallenden Aufgaben zu spezifizieren sind. Der Fi-nanzplan ist dem Stiftungsrat zur Genehmigung und danach der Stiftungsbehörde zur Einsicht vorzulegen. Der Vorstand kann von dem vom Stiftungsrat genehmigten Finanzplan während eines Geschäftsjahres abweichen, wenn dies aus dringenden Gründen der ordnungsmäßigen Stiftungsverwaltung erforderlich erscheint. Der Vorsitzende des Stiftungsrats ist in diesen Fäl-len unverzüglich zu informieren.


§ 11
Erfordernis der Gemeinnützigkeit

Stiftungsrat und Stiftungsvorstand haben bei allen durchzuführenden Maßnahmen und Beschlüssen darauf zu achten, dass dadurch die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung nicht gefährdet wird. Mitglieder des Stiftungsrats und des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig Geschäftsführer oder Angestellte der Fa. Dr. Ruhland Nachf. oder ihres Rechtsnachfolgers sein.


§ 12
Satzungsänderung

Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung bedürfen eines mit einer Mehrheit von ¾ aller Stimmen gefassten Beschlusses des Stiftungsrats und der Genehmigung durch die Genehmi-gungsbehörde.


§ 13
Aufhebung der Stiftung

Bei Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen von dem gemäß Art. 20 Sf0 Anfallsberechtigten ausschließlich für den Stiftungszweck oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§ 14
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Niederbayern.

 

 

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